Satzung des Fördervereins
Satzung als PDF zum Download§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Turnzentrum Bochum, Förderverein e.V.“; im folgenden Verein genannt.
- Er hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereines ist die Förderung der Turnerinnen und Turner im Turnzentrum Bochum, die in gemeinnützig anerkannten Sportvereinen aktiv sind.. Über die Förderleistungen entscheidet der Vorstand.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation von Sportveranstaltungen, Showveranstaltungen sowie Wettbewerben für die Turnerinnen und Turner,
- Bereitstellung von sachlichen, personellen (z.B. Trainer) und finanziellen Mitteln zur Unterstützung der Trainingsarbeit sowie der Freizeitgestaltung der Turnerinnen und Turner,
- Beratung von Eltern und Vermittlung bei Problemen zwischen Eltern und Turnzentrum,
- Maßnahmen und Initiativen zur Sicherung des An- und Abfahrtsweges zur Sportstätte,
- Organisation der Benutzung des Turnzentrums.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Beiträge werden durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und jede juristische Person schriftlich beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
- Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
- Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.
- Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.
§ 6 Organe
- Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen. Jede Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahl der Kassenprüfer.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu 3 Beisitzern. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen; sie sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7 Beschlüsse
- Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, zur Änderung des Vereinszweckes einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
- Beschlüsse sind in ein gesondertes fortlaufend geführtes Beschlussbuch einzutragen unter Angabe von Ort und Zeit sowie Ergebnis der Abstimmung und sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen anteilig an die zu dem Zeitpunkt aktiv kooperierenden Vereine mit der Auflage, dieses ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke für das Gerätturnen in Bochum zu verwenden.
- Die vorstehende Satzung wurde am 07.11.2005 in Bochum errichtet. Änderung in § 2, 2, beschlossen am 20.03.2009 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Änderungen § 4,2 und § 8 beschlossen auf einer Mitgliederversammlung am 17.2.2010.



